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Die Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen obliegt allein der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist durch die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Einsichtsfähigkeit der Verkehrsteilnehmer begrenzt; es ist keine absolute Sicherheit zu fordern, und der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |