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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dabei an rechtskräftige Bußgeldbescheide gebunden und muss nicht prüfen, ob die punktebewehrte Ahndung zu Recht erfolgt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Die Bindung entfällt nachträglich nur, wenn die Bußgeldentscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |