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Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist rechtswidrig, wenn mangels Ausübung des für atypische Fälle eingeräumten Ermessens entschieden wird. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe nach einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als 15 Jahren erfolgte, da dies die Neuerteilung in die Nähe einer Ersterteilung rückt und die früheren Maßnahmen nicht mehr fortwirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |