Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 12.07.2021: Zum Werkstattrisiko: Erstattung von COVID-19-Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.07.2021 - 337 C 7856/21) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Dies gilt auch für Desinfektionskosten im Rahmen von COVID-19-Schutzmaßnahmen, die dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurden, sofern der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und erforderlich waren. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Reparaturkostenrechnung bereits bezahlt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 54,70 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 54,70 € gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Die volle Haftung der Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall vom 23.12.2020 in Krefeld entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur über die Schadenshöhe, namentlich restliche Reparaturkosten.

Dem Kläger, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, sind die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten einschließlich der streitigen Desinfektionskosten in Höhe von 54,70 € zu erstatten.

Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der Schadensregulierung gekürzten Kosten bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren. Der Kläger durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet (NJW-RR 2015, 227). Dies gilt auch hier.

Die Beklagtenseite trägt vor, dass die nicht von ihr erstatteten Kosten der Covid-19-Schutzmaßnahmen in Höhe von 54,70 € nicht durchgeführt worden und nicht erforderlich gewesen seien. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Da die Posten gegenüber dem Geschädigten (hier: dem Kläger) abgerechnet wurden und der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und erforderlich waren, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde oder Maßnahmen nicht der Rechnung entsprechend ausgeführt wurden. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin des Klägers. Die Beklagtenseite hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Anderes mag geltend, wenn die Arbeiten für den Kläger erkennbar nicht erforderlich waren oder nicht ausgeführt wurden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rechnung gestellten Kosten sind ihrem Grunde nach allesamt nachvollziehbar und eine Überhöhung nicht zu erkennen.

Dies ist hier bereits deshalb offensichtlich, da die angegriffenen Positionen betreffend die "Desinfektionsmaßnahmen" auch in dem vom Kläger zuvor eingeholten Schadensgutachten enthalten sind.

Die Anwendung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Schutzmaßnahmen offensichtlich nicht erforderlich gewesen wären.

Eine Übertragung von Covid-19 über Oberflächen ist nicht ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass Desinfektionsmaßnahmen bei in Betracht kommenden Kontaktflächen zur Vermeidung einer Schmierinfektion von politischer und wissenschaftlicher Seite aus Gründen der Vorsorge empfohlen werden und wurden. Noch immer und auch zum Reparaturzeitpunkt im Januar 2021 wird und wurde die Öffentlichkeit zur regelmäßigen Händedesinfektion und Vermeidung von Kontakt mit anderen und von anderen genutzten Oberflächen sensibilisiert. Covid-19-Viren können nach medizinischen Kenntnissen mehrere Stunden auf gewissen Oberflächen anhaften. In der aktuellen Situation ist alles erdenklich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Im Dienstleistungssektor - z.B. in der Gastronomie, beim Friseur etc. - ist eine regelmäßige Desinfektion der Oberflächen selbstverständlich und üblich. Warum dies bei einer Fahrzeugreparatur anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte behauptet, dass es sich um betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter handele, die nicht gesondert zu berechnen seien, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass die Maßnahmen auch zum Schutz des Auftraggebers - hier des Klägers - erfolgen. Zudem erscheint es aus wirtschaftlichen Gründen selbstverständlich, dass der Mehraufwand für eine im Interesse des Infektionsschutzes erfolgende Desinfektionsmaßnahme und die hiermit verbundenen Kosten von einer Kfz-Werkstatt, die als gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, an den Kunden weitergegeben werden. Die Kalkulation der Gemeinkosten und deren Umlegung auf den Kunden stehen den Unternehmen im Rahmen ihrer freien Preisbestimmung frei. Dies gilt auch für die zum Schutz der Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt durchgeführte Desinfektion des Fahrzeugs bei Annahme desselben.

Wenn die Beklagte behauptet, dass die Kosten nicht vertraglich vereinbart worden seien, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger hat den Reparaturauftrag auf Grundlage des Schadensgutachtens erteilt, in dem die Kosten ebenfalls eingepreist waren. Daher waren auch die dort genannten Kosten Grundlage des Auftrags. Zudem kann unterstellt werden, dass der Auftraggeber grundsätzlich alle als erforderlich angesehene Maßnahmen in Auftrag gibt.

Nach Auffassung des Gerichts besteht auch kein Zweifel an der Kausalität des Unfallereignisses für die Entstehung der in Rechnung gestellten Kosten. Ohne das streitgegenständliche Unfallgeschehen wäre keine Reparaturbedürftigkeit entstanden und demgemäß auch nicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen Vorsorge zum Infektionsschutz zu treffen. Dem Geschädigten ist der gesamte unfallbedingt eingetretene Schaden zu ersetzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Geschädigte nicht auf (für ihn nicht vermeidbaren) Kosten "sitzenbleiben".

Auch eine für den Kläger erkennbare Überhöhung der Kosten ist nicht gegeben, zumal die Kosten in nahezu gleicher Höhe (46,20 € netto = 54,98 € brutto) im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten eingepreist waren.

Der Kläger durfte auf das zuvor eingeholte Gutachten und dessen Richtigkeit vertrauen. Eine für ihn erkennbare fehlende Erforderlichkeit oder Überhöhung der in Rechnung gestellten Positionen war nicht gegeben. Die Rechtsprechung zum sog. "Werkstattrisiko" ist hier uneingeschränkt anwendbar.

Aus diesem Grund sind die Abzüge der Beklagtenseite unberechtigt erfolgt.

Auch auf die Frage, ob die Reparaturkostenrechnung vom Kläger bezahlt worden ist, kommt es nicht an.

Selbst für den Fall, dass die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen worden sein sollte, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall eine Indizwirkung dergestalt zu, dass die in der Rechnung verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln. Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nämlich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Daran anknüpfend kommen dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute, wenn er auch im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen können, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Letzteres ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Der soeben skizzierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung liegt eine Risikobewertung zu Gunsten des Geschädigten zugrunde. Diese greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts in gleicher Weise, ob nun der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat oder noch nicht vollständig beglichen hat. Unzweifelhaft ist der Geschädigte auch im vorliegenden Fall dem Werklohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt. Auch, wenn also der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, kann er hierauf in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden.

Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15, sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16).

Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukomme, ist auf die hier im Raum stehende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht (BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16). Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch im hier zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.

Die Klagepartei hat danach Anspruch auf Ersatz weiterer 54,70 €.

Verzugszinsen waren antragsgemäß ab dem 30.03.2021 zuzusprechen. Denn die Beklagte befand sich jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung vom 01.03.2021 im Zahlungsverzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert entspricht der Klageforderung.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-46804

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