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Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Dies gilt auch für Desinfektionskosten im Rahmen von COVID-19-Schutzmaßnahmen, die dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurden, sofern der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und erforderlich waren. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Reparaturkostenrechnung bereits bezahlt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |