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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist im Ermessen des Gerichts und nicht geboten, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gründe vorgetragen werden oder der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins (§ 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TfV) ist verfassungsgemäß; der unbestimmte Rechtsbegriff der „Zuverlässigkeit“ und dessen Konkretisierung durch Regelbeispiele wie „erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ sind hinreichend bestimmt und justitiabel. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |