Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 12.07.2021: Zur Verfassungsmäßigkeit des Begriffs der Zuverlässigkeit bei der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.07.2021 - 18 K 6460/20) hat entschieden:

   Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist im Ermessen des Gerichts und nicht geboten, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gründe vorgetragen werden oder der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins (§ 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TfV) ist verfassungsgemäß; der unbestimmte Rechtsbegriff der „Zuverlässigkeit“ und dessen Konkretisierung durch Regelbeispiele wie „erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ sind hinreichend bestimmt und justitiabel.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Das Gericht konnte ohne die von dem Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder eröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, jedoch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass diese Regelung unter anderem auch dazu dient, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen.

Der Kläger trägt keine Gründe vor, aus denen sich eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte ergeben können. Der Einwand des Klägers, die ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung in leserlicher Form erneut übermittelte grafische und tabellarische Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung (EFR-Auswertung) der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 sei nicht geeignet, einen Nachweis über die Geschwindigkeitsüberschreitung bei dieser Fahrt zu erbringen sowie seine Beweisanregung, über die fehlerfreie Auswertung ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellen keinen Wiedereröffnungsgrund dar. Dieser Vortrag lässt nicht die Annahme zu, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen bzw. der Sachverhalt noch nicht hinreichend weit aufgeklärt wurde, um eine abschließende Sachentscheidung fällen zu können. Zum einen sind die Einwände des Klägers gegen die Beweiskraft der EFR-Auswertung - wie nachstehend ausgeführt - nicht substantiiert. Aus diesem Grund war auch der Beweisanregung des Klägers nicht nachzugehen. Zum anderen führte allein eine Fehlerhaftigkeit der EFR-Auswertung nicht zu der Annahme, dass die auf der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 streckenweise zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten worden wäre. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, weshalb eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Zugfahrt 00000 am 00. 00. 2020 im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, hätten die übrigen Verfehlungen des Klägers die Annahme seiner fehlenden Zuverlässigkeit gestützt. Wiedereröffnungsgründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde insbesondere hinsichtlich der EFR-Auswertung - die ihm bereits mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2021, allerdings in (erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügter) unleserlicher Form übersandt wurde - durch den Nachlass einer Schriftsatzfrist bis zum 16. Juli 2021 rechtliches Gehör gewährt.

Da die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen war, kommt es auf den von dem Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2021 ausgesprochenen Widerruf des Verzichts auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht an. Ungeachtet dessen hat der Kläger sein Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch nicht wirksam widerrufen. Das Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO § 101 (40. EL Februar 2021) Rn. 35, Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25.

Ob gem. § 173 VwGO, § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Fall einer wesentlichen Änderung der Prozesslage eine Ausnahme von der Unwiderruflichkeit gilt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich hier die Prozesslage nicht - erst recht nicht wesentlich - geändert.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021 (Az. 11 B 2060/20) sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 (Az. 18 L 2033/20) im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen.

Diesen Ausführungen ist der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 8. und 16. Juli 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins - § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TfV - ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins sind in der aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AEG erlassenen Triebfahrzeugführerscheinverordnung hinreichend vorhersehbar geregelt. Die Entziehung setzt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV voraus, dass ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzungen sind in § 5 Abs. 1 TfV geregelt. Unter anderem sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TfV das Vorliegen allgemeiner Fachkenntnisse und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV die Zuverlässigkeit des Führerschein-Bewerbers für seine Tätigkeit für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins nach diesen Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinverordnung an den Wegfall der Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers geknüpft wird und damit von einem unbestimmten Rechtsbegriff abhängt. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist erforderlich, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind.

Nach diesem Maßstab ist der Begriff der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Entziehung hinreichend vorhersehbar und justitiabel. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird durch den Gesetzgeber im besonderen Verwaltungsrecht in zahlreichen Vorschriften verwendet. Der Begriff ist aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt.

Auch die Konkretisierung des Begriffs der Zuverlässigkeit durch das in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV enthaltene Regelbeispiel ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und das Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Regelbeispiel in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV negativ definiert ist. Daraus entsteht deshalb keine Ungewissheit hinsichtlich der positiven Voraussetzungen des Begriffs der Unzuverlässigkeit, weil dieser unbestimmte Rechtsbegriff - wie vorstehend ausgeführt - hinreichend durch die Regelungstechnik des Gesetzgebers, die Anwendung durch die Verwaltung sowie die Rechtsprechung konturiert ist. Dementsprechend bedient sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auch in anderen Gesetzen der Regelungstechnik negativer Regelungsbeispiele, um den Begriff der Zuverlässigkeit näher auszugestalten, vgl. etwa § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 24b Abs. 4 Nr. 1 GewO, § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG, § 5 Abs. 1 und 2 WaffG. Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass in dem Regelbeispiel in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV nicht definiert ist, ab wann davon auszugehen ist, dass erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist. Der Maßstab der Erheblichkeit hängt nach Sinn und Zweck der Vorschrift, Gefahren für die am Eisenbahnverkehr teilnehmenden Personen sowie für Sachgüter abzuwenden, von der abstrakten Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften ab. Dies ist nach den vorstehend ausgeführten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht zu beanstanden, weil dieser Zusammenhang mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann.

Einer von dem Kläger geforderten Differenzierung zwischen erheblichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften aufgrund fachlicher Fehler einerseits und aufgrund persönlicher bzw. charakterlicher Schwächen andererseits bedarf es deshalb nicht, weil sowohl fehlende Fachkenntnisse als auch charakterliche Mängel entsprechende Verkehrsverstöße bedingen können. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Verkehrsverstöße nicht ausschließlich mit fachlichen Fehlern gleichzusetzen. Es ist ebenso möglich, dass einem Bewerber für einen Triebfahrzeugführerschein bzw. dem Inhaber eines solchen die Regelung einer Verkehrsvorschrift bewusst ist und er dennoch dagegen verstößt - etwa weil er seine eigenen Interessen höher gewichtet als die Wahrung der Rechtsordnung. Ein Beispiel hierfür stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar.

Auch konkrete Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinverordnung für die Differenzierung zwischen der Rechtsfolge der Aussetzung und der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Das der zuständigen Behörde hinsichtlich der von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV vorgesehenen Maßnahmen zustehende Auswahlermessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl der Rechtsfolge dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Durch diese Regelungstechnik werden Entscheidungen ermöglicht, die den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Die Vorhersehbarkeit für den jeweils Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass nach der Regelungstechnik in § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV und § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV für die Wahl zwischen Aussetzung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins die Schwere von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften bzw. das Gewicht der Umstände, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen rechtfertigen, maßgeblich sind. Dies sieht auch Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG vor. Danach erfolgt die - als Oberbegriff von Aussetzung und Entziehung zu verstehende - Aussetzung der Fahrerlaubnis je nach Umfang der für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verursachten Probleme vorübergehend oder auf Dauer.

Das Fehlen von in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung geregelten Voraussetzungen für die Wiedererteilung eines Triebfahrzeugführerscheins ist dadurch gerechtfertigt, dass der zuständigen Behörde insoweit ein - gerichtlich voll überprüfbares - Ermessen eingeräumt wurde, um das Verfahren der Wiedererteilung an die die individuellen Umstände des Einzelfalls, die zu der Entziehung geführt haben, anpassen zu können.

Auch die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Würdigung einzelnen Verfehlungen bei den Fahrten am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 sowie bei der Erstellung des Videos sind rechtlich nicht durchgreifend.

Zunächst war es unbeachtlich, dass sich nach Auffassung des Klägers bei den einzelnen Verfehlungen keine Gefahren realisiert haben. Selbst wenn dies - auch nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) und der Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu der Entgleisung bei O. am 00. 00. 2020 - zuträfe, ist die Realisierung einer Gefahr durch ein Fehlverhalten keine Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter der Zuverlässigkeitsprognose für die Zukunft und der von § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV bezweckten Gefahrenabwehr. Entsprechend setzen die Regelungen in § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV und § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV keine kokreten Gefährdungen voraus.

Die Verfehlungen des Klägers bei der Fahrt am 00. 00. 2020 dürfen auch trotz der noch laufenden Untersuchungen der BEU und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu der Entgleisung bei O. im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit berücksichtigt werden. Denn auch unabhängig von dem derzeit noch ungeklärten Verursachungsbeitrag des Klägers zu der Entgleisung des Güterzugs stehen Verfehlungen des Klägers bei der Fahrt XXX 00000 hinreichend fest. Dabei kann offen bleiben, welche Geschwindigkeit am 00. 00. 2020 im Bereich der Weiche 00 bei O. signalisiert gewesen ist und in welchem Umfang der Kläger in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Denn jedenfalls hat er bei der Zugfahrt XXX 00000 am 00. 00. 2020 außerhalb des Bereichs der streitigen Geschwindigkeitssignalisierung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht nur kurzzeitig und erheblich - in der Spitze um 17 km/h - überschritten. Dem stehen die Einwände des Klägers gegen die Beweiskraft der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 vorgelegten grafischen und tabellarischen Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung (EFR-Auswertung) der Zugfahrt 00000 nicht entgegen. Der Zusammenhang der EFR-Auswertung zu der Fahrt XXX 00000 wird durch die entsprechende Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2021, das in der tabellarischen EFR-Auswertung enthaltene Datum und den darin notierten Fahrweg hinreichend sicher hergestellt. Dass der Ersteller der EFR-Auswertung nur als zuständiger Sachbearbeiter des Eisenbahn-Bundesamts und nicht zusätzlich namentlich bezeichnet ist, ist rechtlich unbeachtlich. Der Kläger hat die Fehlerhaftigkeit der Auswertung nicht substantiiert in Frage gestellt, indem er lediglich die Fragen nach der Qualifikation zur Auswertung und einem geeichten Gerät zur Auswertung aufgeworfen hat. Das von dem Kläger beanstandete Fehlen von Rohmessdaten zur Beurteilung der EFR-Auswertung ist unbeachtlich. Selbst wenn bei der von der Beklagten vorgelegten Auswertung der Fahrt XXX 00000 nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Auswertungsverfahrens erfüllt worden wären, ließe dieser Umstand allein nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Beklagte eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 90 km/h nicht hätte annehmen dürfen. An der Ordnungsgemäßheit der EFR-Auswertung ist nicht bereits zu zweifeln, wenn deren Eregbnis wie hier ohne konkreten Anlass gewissermaßen "ins Blaue hinein" hinterfragt wird. Dies ist erst dann geboten, wenn auf konkrete Unstimmigkeiten der Auswertung oder deren Dokumentation hingewiesen oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Auswertungsfehlers aufgezeigt wird oder wenn sich ohnedies die fehlende Plausibilität der Auswertung aufdrängen muss.

Vgl. zur Beanstandung eines standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 8 ff.

Es war auch nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit seiner Auffassung nach Folge der von ihm bei Fahrtantritt fehlerhaft eingestellten Zugart gewesen ist. Auch wenn er die richtige Zugart eingestellt hätte, hätte dies lediglich einen Eingriff der punktförmigen Zugbeeinflussung bei einer niedrigeren Geschwindigkeit zur Folge gehabt. Der von dem Kläger geführte Zug wäre schlicht "früher" gebremst worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger selbst die überhöhte Geschwindigkeit des Zuges zu verantworten hatte.

Unabhängig davon war es angesichts der Masse des von dem Kläger geführten Zugs aufgrund physikalischer Zwänge zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich, dass der Kläger den Zug innerhalb kurzer Zeit von 90 km/h auf 107 km/h beschleunigt und ebenfalls kurzfristig die Geschwindigkeit wieder auf die zulässigen 90 km/h gedrosselt hat.

Des Weiteren hat der Kläger bei der Fahrt am 00. 00. 2019 eine Signalverfehlung (Vorbeifahrt am haltzeigenden Einfahrtsignal 00 X Bf B. ) begangen und zudem mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

Bereits aufgrund dieser vorstehend genannten Vorkommnisse während der Fahrten am 00. 00. 2019 und am 00. 00. 2020 hat der Kläger wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und damit das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV verwirklicht.

Darüber hinaus hat der Kläger bei der Fahrt XXX 00000 am 00. 00. 2020 fehlerhaft die PZB-Zugart "M" statt "U" ausgewählt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Fahrdienstvorschriften - Richtlinie 483.0101 - der DB Netz AG dar. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrdienstvorschriften der DB Netz AG für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine verkehrsrechtliche Vorschrift im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV oder, wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten aufgeworfen, eine anerkannte Regel der Technik darstellen. Denn eine entsprechende Wertung wäre nur für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV, nach dem eine Unzuverlässigkeit anzunehmen ist, relevant. Der Beklagten stand es darüber hinaus frei, diesen Regelverstoß im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit des Klägers gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV zu seinem Nachteil zu würdigen. Denn das Missachten der Fahrdienstvorschriften erlaubt einen Rückschluss auf seine Einstellung zur Beachtung von Regeln im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer zu.

Schließlich war in die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit einzustellen, dass der Kläger beim Führen eines Zugs mit einer Geschwindigkeit von fast 100 km/h in einer Weise ein Video gedreht hat, die es ihm nicht erlaubt hat, die volle Aufmerksamkeit auf seine Pflichten als Triebfahrzeugführer zu richten.

Die Beklagte musste keine zusätzlichen Feststellungen zum Fehlen der gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV erforderlichen Fachkenntnisse treffen, weil die vorstehend genannten Verfehlungen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme fehlender Fachkenntnisse darstellen.

Angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer war es gerechtfertigt, dass die Beklagte nicht das mildere Mittel der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins gewählt hat. Die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeugs gem. § 19 Abs. 5 Satz 1TfV stellt kein gleich geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dar, weil sich diese Maßnahme nur auf die konkreten Zugfahrten bezogen und nicht dem Umstand Rechnung getragen hätte, dass das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit die Annahme einer künftig von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Ferner ergeht folgender

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf

10.000 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Bedeutung des Triebfahrzeugführerscheins für die Berufsausübung des Klägers in Anlehnung an Ziffer 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zweifachen Auffangstreitwert zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2021/18_K_6460_20_Urteil_20210712.html - DE:VGK:2021:0712.18K6460.20.00

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