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Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes fachärztliches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer solchen Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |