|
Bei standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsüberschreitung ist dem Betroffenen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer fundierten Verteidigung Einsicht in den Schulungsnachweis des Messbeamten sowie in die digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel für die gesamte Messreihe des Tattages zu gewähren. Eine Verweisung auf die Vorlage dieser Unterlagen erst in der Hauptverhandlung ist unzulässig, da dies Verteidigungsrechte ohne erkennbaren Grund auf einen späteren Zeitpunkt verlagert und den Betroffenen faktisch zu einer öffentlichen Verhandlung zwingt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |