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Für die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes nach § 10 Abs. 3 StVG, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, kommt es in erster Linie maßgeblich auf den Normzweck und auf von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannte Beträge an. Die Entschädigung soll das seelische Leid anerkennen, stellt aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |