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Die übereinstimmend erklärte teilweise Erledigung bezogen auf den Antrag zur Erteilung der Datenauskunft gemäß Art. 15 Absatz 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist unzulässig und daher unwirksam, wenn der dahinter stehende Streitgegenstand nicht teilbar ist. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine über 1.420,14 EUR hinausgehende Forderung aus der Schlussrechnung zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |