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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten ist auf die objektive Marktlage abzustellen, wobei der Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer Marktpreisspiegel und dem Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde zu legen ist. Deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter müssen für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |