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Der Geschädigte kann für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen, wobei der Schwacke-Mietpreisspiegel als Kontrollberechnung herangezogen werden kann. Für die Vergleichsberechnung ist nicht auf die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeuges, sondern auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeuges abzustellen. Ein Anlass, nach einem günstigeren Tarif zu fragen, besteht nur bei erheblicher oder auffällig hoher Abweichung vom Normaltarif. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |