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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind. Eine solche Beschränkung ist unwirksam, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird, da ohne Konzentrationsangaben nicht beurteilt werden kann, ob eine beeinträchtigende Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |