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Die Beklagte hat in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise im klägerischen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und hierdurch jedenfalls in bedingter vorsätzlicher Weise auch eine Vermögensschädigung des Klägers in Kauf genommen. Ein Vermögensschaden liegt auch vor, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |