|
Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für 2018. Kosten, die sich im Bereich des BVSK-Korridors befinden, gelten als branchenüblich und sind erstattungsfähig, wobei sich das Erfordernis einer Erkundigungspflicht des Geschädigten nach Sachverständigengebühren nicht stellt. Auch Nebenpositionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig, auch pauschal. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |