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['Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung ist unbegründet, da die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.', 'Die Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ist rechtmäßig, wenn das Stufenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Punktestand korrekt ermittelt wurde.', 'Für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ist maßgeblich, wann die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Verkehrsverstößen durch das Kraftfahrt-Bundesamt erhält; ein Wissen oder Verschulden vorgelagerter Stellen wird ihr nicht zugerechnet.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |