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Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen durch einen registrierten Inkassodienstleister ist von dessen Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen gedeckt. Eine Forderungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Rechtsdienstleistungen nichtig, es sei denn, die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis ist eindeutig und in ihrem Ausmaß nicht nur geringfügig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |