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Für die Eintragung einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern nach § 41 Abs. 2 StVG ist nicht eine "Gefahr" für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen vorauszusetzen, sondern es ist glaubhaft zu machen, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden. Die im Polizeirecht übliche Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Gefahr führt mit Blick auf die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StVG nicht weiter. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StVG sind erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit, dass dem Betroffenen eine Beeinträchtigung seiner Rechte drohe, gegenüber der Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Fahrzeughalter mit dessen "allgemeinem Lebensrisiko" deutlich erhöht ist und es zudem möglich erscheint, dass gerade die Übermittlung der Halterdaten zu einem solchen Angriff genutzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |