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Ein Angeklagter, der eine Videoaufnahme einer polizeilichen Unfallaufnahme auf einem W-Channel veröffentlicht, auf der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und das Gesicht eines Polizeibeamten klar und unverpixelt zu sehen sind, kann wegen Straftaten nach § 33 KUG verurteilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |