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Die Voraussetzungen eines Anspruches des Klägers aus §§ 826, 31; 831, 826 BGB sind nicht feststellbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Verwendung eines Thermofensters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |