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Eine Verfahrensrüge wegen der Ablehnung beantragter Einsicht in nicht bei der Bußgeldakte befindlicher Informationen ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift ersehen kann, ob ein Verfahrensverstoß bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig dargetan ist. Zudem muss der Beschwerdeführer nicht nur die ihm nachteiligen Tatsachen vortragen, sondern auch Fakten, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht. Falls eine konkrete Bezeichnung des wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich ist, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Senat darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |