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Das Amtsgericht Köln legt für die Schätzung des Normaltarifs bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach einem Verkehrsunfall das arithmetische Mittel der sich aus der Schwackeliste und der Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zugrunde. Diese Methode ist am ehesten geeignet, die Mängel beider Listen auszugleichen und zu einem verlässlichen Ergebnis zu führen. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist vorzunehmen, wenn ein klassengleiches oder klassenhöheres Ersatzfahrzeug angemietet wird, wobei die tatsächlich angemietete Fahrzeugklasse maßgeblich ist, nicht die Abrechnung des Mietwagenunternehmens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |