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Der Geschädigte kann grundsätzlich den zeitlich erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen, wobei die Dauer einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung maßgebend ist. Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung zeitnah vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht herleiten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |