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Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dieses Recht ist jedoch im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten sachgerecht einzugrenzen und setzt voraus, dass die begehrten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Die Gewährung eines solchen Informationszugangs entzieht der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage, solange sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |