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Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können und die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann. Hat das Tatgericht eine Wechselbezüglichkeit zwischen Straf- und Maßregelausspruch durch entsprechende Erwägungen hergestellt, steht dies einem ausschließlich gegen die Maßregelentscheidung geführten Rechtsmittelangriff entgegen. Die Neufassung des § 64 StGB ist mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im Revisionsverfahren anwendbar, wenn sie strengere Anforderungen stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |