Das Verkehrslexikon

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BGH v. 12.10.2023: Zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung bei innerem Zusammenhang von Straf- und Maßregelausspruch; Anwendung des neuen § 64 StGB




Der BGH (Urteil vom 12.10.2023 - 4 StR 136/23) hat entschieden:

   Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können und die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann. Hat das Tatgericht eine Wechselbezüglichkeit zwischen Straf- und Maßregelausspruch durch entsprechende Erwägungen hergestellt, steht dies einem ausschließlich gegen die Maßregelentscheidung geführten Rechtsmittelangriff entgegen. Die Neufassung des § 64 StGB ist mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im Revisionsverfahren anwendbar, wenn sie strengere Anforderungen stellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
und
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Tenor:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Dezember 2022 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen

Gründe:


I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist nur teilweise wirksam.

a) Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils - losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil - rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - 3 StR 154/22 Rn. 9 mwN).

b) Nach diesem Maßstab bestehen im vorliegenden Fall zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beschwerdeführerin den Schuldspruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Es liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Maßregelfrage ergibt. Entsprechendes gilt für die Ausnahme der unterbliebenen Einziehungsanordnung vom Rechtsmittelangriff.

Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin gewollte weitere Beschränkung ihres Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs unwirksam. Weder der Straf- noch der weitere Maßregelausspruch können von dem Revisionsangriff gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgenommen werden. Zwar ist im Hinblick auf die Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel im Regelfall keine Wechselbeziehung zwischen beiden gegeben, die einem Angriff nur gegen den Maßregelausspruch entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 4 StR 553/19, NStZ-RR 2020, 48, 49 mwN); anders liegt es indes, wenn das Tatgericht eine solche Wechselbezüglichkeit durch entsprechende Erwägungen in den Urteilsgründen hergestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - 4 StR 80/19 Rn. 9 mwN). Dies ist hier der Fall, weil das Landgericht die Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis und Alkohol und seine zum Tatzeitpunkt bestehende rauschmittelbedingte Enthemmung strafmildernd berücksichtigt hat. Dieselben Gesichtspunkte hat es auch für seine Maßregelentscheidung, nämlich für die Begründung eines Hangs sowie eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und der Anlasstat im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (aF), herangezogen. Infolgedessen stehen die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt einschließlich der hiervon abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs einerseits und über die Strafe andererseits in einem inneren Zusammenhang, der einem ausschließlich gegen die Maßregelentscheidung geführten Rechtsmittelangriff entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 Rn. 7).

Entsprechendes gilt für den weiteren Maßregelausspruch, nämlich die von der Strafkammer verhängte Maßregel der isolierten Fahrerlaubnissperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Denn zur Begründung von deren Dauer hat das Landgericht nicht nur auf die "gesamte Persönlichkeit" und das Vorleben des Angeklagten abgestellt, sondern auch ausdrücklich auf sämtliche Strafzumessungserwägungen, mithin auch auf die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten, Bezug genommen.

2. Die somit gegen den gesamten Straf- und Maßregelausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.

a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Der Senat hat insoweit die Vorschrift des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose stellt (vgl. zur Intention der Gesetzesänderung auch BR-Drucks. 687/22, S. 78 ff.). Die Neufassung ist mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift (vgl. zur Vollstreckung Art. 316o Abs. 1 EGStGB, gültig ab 1. Februar 2024) gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. - zu Änderungen im Maßregelrecht zwischen der tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts - BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35; Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).

bb) Diesen Anforderungen, die das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteilsfassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägungen zu der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder sicher festgestellt noch belegt, dass die bei dem Angeklagten bestehende Abhängigkeitserkrankung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB n.F. erfüllt. Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgeht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Schließlich genügt auch die Erfolgsprognose des Landgerichts nicht bereits den strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung.

b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung unterliegt auch die mit der Maßregel untrennbar zusammenhängende Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07).

c) Demgegenüber sind die zugehörigen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Strafkammer ist entgegen der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere nicht lückenhaft, weil die Angaben des Angeklagten - der in der Hauptverhandlung zu seinem Konsumverhalten in der Vergangenheit geschwiegen hat - im Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen nicht umfassend und in geschlossener Form wiedergegeben worden sind. Den Urteilsgründen ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich zu entnehmen, welchen Inhalt diese Angaben hatten, nämlich dass sie dem entsprachen, was die Strafkammer in den Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten sowie zu seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat. Diese Angaben hat das Landgericht auch nicht ungeprüft übernommen, sondern sie als durch die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen sowie objektive Umstände, die auf einen Drogenkonsum vor der hiesigen Tat hinwiesen, bestätigt angesehen und hierbei auch nicht unerörtert gelassen, dass sich früheren Verurteilungen des Angeklagten Hinweise auf dessen Drogenabhängigkeit nicht entnehmen ließen. Dass die Strafkammer nicht sicher aufzuklären vermochte, auf welchem der von ihr dafür in Betracht gezogenen Gründe dies beruht, stellt entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls keine Lücke in der Beweiswürdigung dar. Ebenso wenig musste hier der Inhalt der Krankenunterlagen, aus denen der Sachverständige "einen regelmäßigen Drogenkonsum des Angeklagten vor der Haft entnehmen konnte", näher dargestellt werden, zumal die Strafkammer darin nur einen die Angaben des Angeklagten selbst weiter plausibilisierenden Umstand gesehen hat. Entsprechendes gilt für das Konsumverhalten des Angeklagten seit seiner Festnahme in der vorliegenden Sache, zu dem sich die Urteilsgründe angesichts der festgestellten langjährigen Abhängigkeit, der Entzugserscheinungen am Beginn der aktuellen Haftzeit sowie des schnellen Rückfalls nach der vorausgegangenen Haftentlassung ebenfalls nicht näher verhalten mussten. Schließlich ist es auch nicht widersprüchlich, dass in den Urteilsgründen einerseits ausgeführt ist, der Angeklagte sei gesund, und andererseits seine Abhängigkeitserkrankung angenommen worden ist. Diese unmittelbar aufeinander folgenden Feststellungen sind offenkundig dahin zu verstehen, dass der Angeklagte mit Ausnahme der Abhängigkeitserkrankung an keinen Krankheiten leidet.

Die bisherigen Feststellungen können - widerspruchsfrei - durch weitere Feststellungen ergänzt werden.

3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

a) Der Strafausspruch weist Rechtsfehler weder zugunsten noch zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB entnommen hat, kann offenbleiben, ob die Feststellungen die Annahme des Qualifikationstatbestandes einer durch die Tat verursachten schweren Gesundheitsschädigung tragen (vgl. zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - 4 StR 514/22 Rn. 16 mwN), denn infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat die Nachprüfung des Strafausspruchs auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs unabhängig davon vorzunehmen, ob diesem seinerseits eine in jeder Hinsicht zutreffende Subsumtion zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291).

Auch die Ablehnung eines minder schweren Falles und die Strafzumessung im engeren Sinn aus dem Regelstrafrahmen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a, § 49 StGB hat das Landgericht mit zutreffender Argumentation abgelehnt. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Bezug. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar, dass das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend die - näher festgestellten - (weiteren) Einschränkungen des privaten und beruflichen Lebens des Nebenklägers angelastet hat, denn diese gehen über die zwingend oder typischerweise mit einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 315d Abs. 5 StGB verbundenen Folgen hinaus.

b) Die Entscheidung über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern und kann bestehen bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst dieselben Urteilsteile wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Die weiter gehende Beschränkung nur auf den Strafausspruch ist aus den oben ausgeführten Gründen unwirksam. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge denselben Erfolg wie dasjenige der Staatsanwaltschaft.

Quentin

Maatsch

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Momsen-Pflanz

Marks

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE600132023&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2023:121023U4STR136.23.0

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