|
Die Prüfung und Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich eine festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |