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Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehreren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt. Die gleichzeitige Verwirklichung waffenrechtlicher Straftatbestände, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann eine einzige Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |