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Bleibt der Unfallhergang unaufklärbar, weil beide Unfallversionen möglich und gleich wahrscheinlich sind und keine Partei ein unfallursächliches Verschulden des Gegners beweisen kann, ist bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 StVG nur die nicht erhöhte Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen, was zu einer hälftigen Schadensteilung führt. Ein unmittelbar nach dem Unfall abgegebenes, aber am Folgetag widerrufenes Schuldanerkenntnis hat lediglich eine gewisse Indizwirkung und kann nicht als vollwertiges Schuldanerkenntnis gewertet werden, insbesondere wenn der Widerruf substantiiert erfolgte und die abgebende Person glaubhaft einen Schockzustand schildert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |