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Ein normaler, nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher oder atypischer Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs ist nicht als Sachmangel einzustufen, solange die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist. Dies gilt auch, wenn sich daraus in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergibt. Im vorliegenden Fall konnte das Vorliegen eines Sachmangels an Radlager und Drosselklappe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |