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Nach einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch für eine unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 500 €. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht gegen die Haftpflichtversicherung ab dem Zeitpunkt des Verzugs und gegen den Schädiger ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage erfolgt nach den Grundsätzen des § 91a ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |