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Ein Angeklagter ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, wenn er Kokain und Marihuana von den Niederlanden nach Deutschland verbringt, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |