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Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine konkludente Täuschung und ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten darstellt. Für die Schädigungshandlung und den Vorsatz ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses maßgeblich. Ein Schaden entsteht bereits durch die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht abgeschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |