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Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet, auch hinsichtlich in Rechnung gestellter Covid-19 Schutzmaßnahmen, wenn der Geschädigte deren fehlende Erforderlichkeit nicht erkennen konnte. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung greift auch, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, da er dem Werklohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |