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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall während eines Überholvorgangs in einer Kolonne führt zu einer 100-prozentigen Haftung des Überholenden, wenn dieser gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO (Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs beim Ausscheren zum Überholen) und § 7 Abs. 5 S. 1 StVO (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Fahrstreifenwechsel) sowie § 7 Abs. 5 S. 2 StVO (Nichtblinken beim Fahrstreifenwechsel) verstößt und der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |