|
Das OLG Bamberg hat die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags begehrt, der zur Finanzierung eines Fahrzeugerwerbs diente, und den Widerruf des Darlehensvertrags mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begründet, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zum Nutzungsersatz für das finanzierte Fahrzeug gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |