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Das OLG Bamberg hat die Berufung eines Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zurückgewiesen. Es bestätigte, dass die Pflichtangaben im Darlehensvertrag vollständig und ordnungsgemäß erteilt wurden und die Widerrufsfrist daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |