|
Das Mitführen einer Minikamera in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung stellt eine schwerwiegende Täuschungshandlung mit Hilfe Dritter dar und rechtfertigt zumindest nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen in der Regel die Anordnung einer Einzelprüfung. (Leitsätze des Gerichts) |