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Ein Betroffener, dem gem. § 16 Abs. 2 FZV befristet rote Kennzeichen zugeteilt worden sind und der die Kennzeichen mit Ablauf der Frist nicht zurückgibt, lässt es gem. § 48 Ziffer 2 FZV entgegen § 3 Abs. 4 FZV zu, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn ein Mitarbeiter des Betroffenen aus eigenem Entschluss mit den Kennzeichen Probefahrten durchführen lässt. (Leitsätze des Gerichts) |