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Die Geschäftsgebühren sind gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren wegen desselben Gegenstands entstanden sind wie die Verfahrensgebühr. Für die Bestimmung des Gegenstands ist eine wertende Betrachtungsweise und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen. Dies gilt auch, wenn außergerichtlich die materiellen Schäden aus Verkehrsunfällen beglichen wurden und gerichtlich nur noch die Kosten der Rechtsverfolgung eingeklagt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |