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Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich eines Haftpflichtversicherers gegen ein Krankenhaus wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers nach einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis der Kausalität des Fehlers für die eingetretenen Komplikationen (Hüftluxation, Infektion) voraus. Eine solche Kausalität kann nicht festgestellt werden, wenn eine Luxation auch bei fehlerfreiem Vorgehen aufgrund der Schwere der Verletzung oder durch Eigenbewegungen des Patienten eintreten kann und ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht belegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |