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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht. Ein solches öffentliches Interesse überwiegt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte, weil ein gefordertes ärztliches Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht vorgelegt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |