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Für die Geltendmachung von Ansprüchen im Abgasskandal bei EA 288 Motoren muss der Kläger die Existenz und Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung (Thermofenster) hinreichend substantiiert darlegen. Eine bloße pauschale Behauptung oder der Verweis auf Presseartikel genügen nicht. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers entsteht erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, wobei der Kläger ggf. ein Privatgutachten einholen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |