|
Die subjektive Schadensbetrachtung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung von ggf. überhöhten Reparaturkosten haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Kosten nach den Anforderungen von § 287 ZPO zunächst genügend dargelegt wird. Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |