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Wird ein unfallbeteiligtes Fahrzeug von seinem Fahrer in Ausübung eines öffentlichen Amtes geführt, tritt nach Art. 34 S. 1 GG an die Stelle der persönlichen Haftung des Fahrers nach § 839 BGB die Haftung des Staates oder der Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 18 StVG wird als Verschuldenshaftung durch § 839 BGB verdrängt. Bei einer Kollision eines Rettungswagens mit Sondersignal bei Rotlichtfahrt und einem Motorradfahrer, dessen Wahrnehmung durch einen Sturzhelm eingeschränkt war, ist eine Haftungsverteilung von 80% zu 20% zugunsten des Motorradfahrers gerechtfertigt, wenn der Rettungswagen das Motorrad noch hätte erkennen und eine Kollision vermeiden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |