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Eine doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Die extrem verlangsamte Fahrt eines vorausfahrenden Fahrzeugs in Kombination mit örtlichen Gegebenheiten kann eine solche unklare Verkehrslage begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |