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Die Überzeugung des Gerichts von der Unfallursächlichkeit erfordert nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Ein Geschädigter ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe in Auftrag zu geben; die Kosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten nur teilweise verwertbar ist, sofern der Sachverständige nicht wusste, dass bestimmte Schäden nicht unfallbedingt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |