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Wer von einem Grundstück anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 S. 1 StVO). Ein Verstoß liegt vor, wenn der Unfall in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver steht, auch wenn er nicht direkt beim Ausfahren aus dem Grundstück geschieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |