Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Hamm v. 19.03.2021: Internationales Privatrecht bei Verkehrsunfall in Belgien: Direktanspruch, anwendbares Recht und Vorsatzausschluss




Das OLG Hamm (Urteil vom 19.03.2021 - 7 U 27/19) hat entschieden:

   1. Wird ein in Deutschland wohnender Deutscher bei einem Unfall durch ein Fahrzeug eines Belgiers in Belgien an seinem Eigentum geschädigt, kann er gemäß Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO den in Belgien sitzenden Kfz-Pflichthaftpflichtversicherer an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen, weil das (nach Art. 18 Rom-II maßgebliche belgische Recht) in Art. 150 des Belgischen Versicherungsgesetzes vom 04.04.2014 und Art. 3 des Gesetzes über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 ebenso wie das deutsche Recht in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG einen Direktanspruch gegen den Kfz-Pflichthaftpflichtversicherer vorsieht.

2. Materiell anwendbar bei einem solchen Verkehrsunfall in Belgien ist, da Deutschland das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle von 1971 nicht ratifiziert hat, nach dem Tatortprinzip belgisches Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II, wenn - wie hier - keine Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Rom-II getroffen wurde sowie Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Rom-II nicht anwendbar sind.

3. Das belgische Recht sah jedenfalls im Jahr 2017 keine dem deutschen Recht entsprechende Gefährdungshaftung wie in § 7 Abs. 1 StVG, sondern in Art. 1382, 1383 des belgischen Code Civil nur eine Verschuldenshaftung vor.

4. Der belgische Kfz-Pflichthaftpflichtversicherer hat gemäß Art. 150 des Belgischen Versicherungsgesetzes vom 04.04.2014 und Art. 3 des Gesetzes über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 nicht nur für die Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeugeigentümers einzustehen, sondern auch für die Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeugführers.

5. Diese Haftung für den Kraftfahrzeugführer ist indes nach Art. 62 des Gesetzes über Versicherungen vom 04.04.2014 ausgeschlossen, wenn das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wird.

6. Mangels (Gefährdungs-)Haftung des Eigentümers nach belgischem Recht kommt es mithin anders als nach § 103 VVG für den Haftungsausschluss nicht darauf an, dass der Kraftfahrzeugführer dem Eigentümer / Halter als Versicherungsnehmer im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung (anders als in der Kaskoversicherung) auch nicht als Repräsentant zuzurechnen ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 20; BGH Urt. v. 20.5.1969 - IV ZR 616/68, NJW 1969, 1387; BGH Urt. v. 10.7.1996 - IV ZR 287/95, r+s 1996, 385; Lehmann, r+s 2019, 361, 366). Eine etwaige Einwilligung der klagenden Partei muss der belgische Pflichthaftpflichtversicherer daher nicht beweisen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 296/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist aber nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des behaupteten Verkehrsunfallereignisses vom 16.12.2017 zu. Der einzig mögliche Anspruch aus Art. 1382, 1383 ZGB in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 und Art. 150 des belgischen Versicherungsgesetzes vom 04.04.2014 ist jedenfalls gem. Art. 62 des Gesetzes über Versicherungen vom 04.04.2014 ausgeschlossen.

Im Einzelnen:

a)

Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden und die Höhe des Schadensersatzes richten sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nach belgischem Recht. Gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), die die Vorschriften des EGBGB verdrängt, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung des Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (Tatortprinzip, vgl. dazu Thorn, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Art. 4 Rom II Rn. 1 ff.; Lentz, SVR 2005, 201; Luckey, SVR 2014, 361, 365). Dies ist vorliegend Belgien als Staat, in dem sich der behauptete Unfall ereignet hat.

Eine vorrangig zu beachtende speziellere Verweisung auf das Sachrecht einer anderen Rechtsordnung besteht nicht. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen hat Deutschland nicht ratifiziert (vgl. Thorn, in: Palandt, a.a.O., Art. 4 Rom II Rn. 18; Luckey, SVR 2014, 361, 365). Eine Rechtswahl i.S.d. Art. 14 Rom II haben die Parteien nicht getroffen, Haftender und Geschädigter hatten zum Unfallzeitpunkt keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Staat i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Rom II, auch besteht keine engere Verbindung zu einem anderen Staat i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Rom II.

b)

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht.

Art. 150 des belgischen Gesetzes über Versicherungen vom 04.04.2014 gewährt dem Geschädigten gegenüber dem Versicherer zwar einen eigenen Anspruch. Gem. Art. 3 des Gesetzes über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 muss der Haftpflichtversicherer die Entschädigung des Geschädigten gewährleisten bei der zivilrechtlichen Haftpflicht des Eigentümers, des Halters oder des Fahrers des Fahrzeugs mit Ausnahme der zivilrechtlichen Haftpflicht von Personen, die sich durch Diebstahl, Gewaltanwendung oder Hehlerei Zugriff auf das Fahrzeug verschafft haben (Lentz in MüKo StVR, 1. Aufl. 2019, Rn. 123, 124).

Ob dem Kläger derartige Haftungsansprüche gegen den damaligen Eigentümer und Halter des Ford Transit I oder dessen vermeintlichen Fahrer H überhaupt, also ob es überhaupt zu einer Unfallbeteiligung des Ford Transit gekommen ist, zustehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Denn ein daraus abgeleiteter direkter Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist jedenfalls ausgeschlossen. Nach Art. 62 des Gesetzes über Versicherungen vom 04.04.2014 besteht eine Deckung nämlich nicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses (vgl. Müller-Trawinski in: Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Auflage 2017, Belgien, Rn. 16), wobei sich das Beweismaß für die vorsätzliche Herbeiführung nach den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) richtet (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1977 - VIII ZR 184/75 - juris Rn. 24; Urteil vom 24.03.1987 - VI ZR 112/86 - juris Rn. 14, 19). Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat in dem für § 286 ZPO notwendigen Grad davon überzeugt, dass die hier streitgegenständlichen Schäden am Klägerfahrzeug nicht im Rahmen des normalen Verkehrsflusses, insbesondere nicht bei einem Parkvorgang des Transporters, entstanden sein können, sondern vielmehr vorsätzlich hervorgerufen worden sind. Die hinsichtlich des Haftungsausschlusses sowohl nach deutschem als auch belgischem Recht beweisbelastete Beklagte hat den Vollbeweis eines vorsätzlich verursachten Schadens geführt.

Zwar hat sich die Beklagte, worauf sich auch die klägerische Berufung stützt, nicht explizit auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatzes berufen, sondern das Vorliegen eines Unfalls als solchen bestritten und sich lediglich hilfsweise auf einen Haftungsausschluss bei Diebstahl berufen. Allerdings ist auf der Basis gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Partei regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.8.2018 - VII ZR 195/14, NJW-RR 2018, 1287, beck-online sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 -, juris Rn. 13; ebenso Senat, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19). Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die zweitinstanzliche Beweisaufnahme hat eine vorsätzliche Beschädigung des Klägerfahrzeugs ergeben, was somit zu Gunsten der Beklagten wirkt.

Der vom Senat bestellte Sachverständige U hat in seinem mündlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Schäden der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die er anhand von Fotos bestimmen konnte, im Wesentlichen kompatibel seien. Grundsätzlich könne man die Schäden am Klägerfahrzeug einer jeweils passenden Stelle am Transporter zuordnen. Eine Kollision der Fahrzeuge sei nicht zu widerlegen, sondern im Gegenteil naheliegend. Der Zusammenstoß könne sich aber nicht bei einem Parkvorgang im normalen Verkehrsfluss ereignet haben. Bei einer für einen Parkvorgang typischen rückwärtigen Bogenfahrt, deren möglicher Winkel sich vorliegend anhand der Tatsache, dass der Spiegel an der Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs nicht beschädigt gewesen sei und daher auch nicht vom zurücksetzenden Transporter touchiert worden sein könne, ohne Schwierigkeiten rekonstruieren lasse, könnten lediglich Schäden im Bereich der Beifahrertür bis zur tiefsten Eindringung an der Hintertür entstanden sein. Die weiteren, dahinterliegenden Schäden am Klägerfahrzeug könnten bei einem solchen Fahrmanöver dagegen eindeutig nicht erzeugt werden (vgl. Berichterstattervermerk vom 26.02.2021, Bl. 126 d.A. sowie Anlagen A23-A26 zum mündlichen Gutachten). Denn bei einer Bogenfahrt berühre der Transporter die hinteren Bereiche des Klägerfahrzeugs gar nicht. Aber auch bei Annahme eines Fahrvorgangs in rückwärtiger Geradeausfahrt seien die entstandenen Schäden aus dem normalen Verkehrsfluss heraus nicht erklärbar. Derartige Beschädigungen über die gesamte Beifahrerseite ließen sich nämlich nur dann erzeugen, wenn der Transporter mit einer durchgängigen Geschwindigkeit von etwa 8 km/h bei festgehaltenem Lenkrad gegen das Klägerfahrzeug gefahren worden sei. Dies habe ein Versuch mit entsprechenden Vergleichsfahrzeugen eindeutig gezeigt (vgl. Berichterstattervermerk vom 26.02.2021, Bl. 187 d.A. sowie Anlagen A27-A35 zum mündlichen Gutachten). Das bedeute, dass bewusst gesteuert ein Unfall herbeigeführt worden sein müsse. Diesen in sich widerspruchsfreien und plausiblen Ausführungen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Die Tatsache, dass während des gesamten Fahrmanövers stetig Gas gegeben und das Lenkrad durchgängig festgehalten worden sein muss, also weder ein Abbremsen noch ein Ausweichen stattgefunden haben können, zeigt nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats eindeutig, dass der Fahrer den Transporter vorsätzlich gegen das parkende Klägerfahrzeug gesteuert haben muss, offenbar in der Absicht, einen Versicherungsfall vorzutäuschen.

Damit ist die Haftung der Beklagten nach Art. 62 des belgischen Gesetzes über Versicherungen vom 04.04.2014 wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung aber ausgeschlossen. Durch wen die vorsätzliche Schädigung erfolgte, also durch den Versicherungsnehmer selber oder durch einen berechtigten oder unberechtigten Fahrer, ist nach belgischem Recht ebenso unerheblich wie das Vorliegen eines - allerdings naheliegenden - Einverständnisses des Klägers in die Schädigung.

c)

Auf die Frage, ob eine Haftung der Beklagten hier auch gem. Art. 3 des Gesetzes über Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 wegen widerrechtlicher Nutzung des versicherten Fahrzeugs durch eine vom Fahrzeugeigentümer verschiedene Person ausgeschlossen ist, worauf sich die Beklagte hilfsweise berufen hat, kommt es ebenfalls nicht mehr an.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/7_U_27_19_Urteil_20210319.html - DE:OLGHAM:2021:0319.7U27.19.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum