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Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB erfordert eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose, die alle prognoserelevanten Umstände, wie das Fehlen früherer Straftaten trotz langer Krankheitsgeschichte, umfassend würdigt und nicht allein auf statistische Wahrscheinlichkeiten stützt. Zudem ist der natürliche Vorsatz des Beschuldigten und seine Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, genauer zu prüfen, insbesondere wenn die Willensrichtung für die Einordnung als Unterbringung begründendes Verbrechen entscheidend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |