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Die Bemessung der Dauer einer Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 1 StGB ist fehlerhaft, wenn die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO voll auf die Sperre angerechnet wird, ohne zu beachten, dass gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB nur die nach Verkündung des Urteils verstrichene Dauer angerechnet wird. Eine angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) kann bei erheblichem Zeitablauf aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit abweichend bewerten könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |