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Die Feststellung des Tatgerichts, der Angeklagte habe in Tötungsabsicht gehandelt und sei bereits bei Fahrtantritt entschlossen gewesen, die Nebenklägerin durch die Herbeiführung eines Unfalls auf der Autobahn zu töten, beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Annahme, er habe sie in den Pkw gelockt, um ihre eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten während der Fahrt auszunutzen. Die Beweiswürdigung kann sich dabei auf die objektiv große Gefährlichkeit der Tathandlung, die Äußerung des Angeklagten unmittelbar vor der Tat, seine Motivlage und sein Verhalten nach der Tat stützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |